Karl Spies 1909 - 1943
Geboren 11.4.1909 in Wien
Gestorben 24.8.1943 in Gusen
Biografie
Karl Spies wurde am 11. April 1909 in Wien geboren. Er war ledig, von Beruf Hilfsarbeiter und lebte in der Quellenstraße 77 im 10. Wiener Gemeindebezirk, damals Adresse einer Männerherberge.[1] Der folgende Versuch, seine Geschichte zu rekonstruieren, basiert auf einem Strafakt des Landgerichts Wien aus dem Jahr 1941.[2]
Spies arbeitete im Jahr 1941 als Hilfsarbeiter bei der Bauunternehmung Guido u. Walter Gröger, einem größeren Bauunternehmen, das in der Johannesgasse in der Wiener Innenstadt residierte.[3] Am 15. Oktober 1941 wurde Spies von diesem Unternehmen angezeigt. „Der Gefolgsmann SPIES Johann“, so der Brief an den „Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Ostmark“, jener neu gegründeten und dem Reichsarbeitsministerium unterstellten Instanz, die jede Form betrieblicher Selbstorganisation der ArbeitnehmerInnen ersetzte[4], „bleibt trotz wiederholter Mahnung unentschuldigt der Arbeit fern. Er ist ab 16. Mai 1941 bis 29.6.1941, vom 28.7. bis 10.8.41 von 13.8. bis 15.8. und vom 23.8. bis 12.10.41 der Arbeit ferngeblieben. Am 13.10.41 ist Genannter zur Arbeit erschienen und wurde neuerdings auf sein Verhalten aufmerksam gemacht und verwarnt. Trotzdem ist er am 14.10.41 neuerdings der Arbeit ferngeblieben und bis heute noch nicht erschienen. Derselbe treibt sich nach Aussagen seiner Arbeitskameraden tagsüber auf dem Nachmarkt [sic] und Ost- und Südbahnhof herum, lauert dort auf Gelegenheitsarbeit.“[5] Die Bauunternehmung wusste zweifellos um die Folgen dieser Denunziation – die Absicht des Schreibens kommt in der abschließenden Aufforderung klar zum Ausdruck: „Wir ersuchen Obgenannten auf Grund seiner grossen Verfehlungen einer gerechten Strafe zuzuführen. Heil Hitler!“[6]
Das Schreiben erreichte seinen Zweck. Schon am 30. Oktober 1941, zwei Wochen nach Eingang der Denunziation, lud das Arbeitsamt Wien „als Beauftragter des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Wien-Niederdonau“ Spies vor, um ihn zu den Anschuldigungen zu befragen. Das Arbeitsamt hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits alle behördlichen Dokumente zu Spies besorgt, u.a. einen polizeilichen Strafregisterauszug. Diesem Strafregisterauszug der Kriminalpolizeileitstelle Wien vom 5. Dezember 1941 zufolge war Spies elf Mal vorbestraft – zwischen 1930 und 1938 war er zumeist zu ein bis drei Tagen Arrest wegen Verstoßes gegen das berüchtigte „Vagabundengesetz“ (VagG) des Jahres 1885 verurteilt worden. (Bei zahllosen der als „kriminell“ oder „asozial“ ins KZ Mauthausen Deportierten findet sich zumindest eine Verurteilung nach diesem Gesetz, das „Landstreicherei“ und „Bettelei“ unter Strafe stellte, im Strafregisterauszug.[7])
Spies versuchte sich vor dem Arbeitsamt zu rechtfertigen, konnte inhaltlich aber offenbar nichts gegen die Vorwürfe vorbringen: „Daß ich meiner Arbeit bei der Fa. Guido u. Walter Gröger vom 16.5. bis 29.6., vom 28.7. bis 10.8., vom 13.-15.8., vom 23.8. bis 12.10. und ab 14.10. bis zum heutigen Tag unentschuldigt ferngeblieben bin, gebe ich zu. Ich muß auch zugeben, die Arbeit trotz wiederholter Ermahnungen und Verwarnungen und auch trotz der an mich anläßlich der Ladung gerichteten Ladung [korrigiert auf „Aufforderung“ – AK] bisher nicht aufgenommen zu haben. Ich bin mir über das Straffällige meines Verhaltens im Klaren. Ich erkläre mich bereit, die Arbeit morgen, am 21.10.41, im Betriebe wieder aufzunehmen. Für mein Fernbleiben kann ich rechtlich beachtbare Gründe nicht vorbringen. Während der Zeit meines Fernbleibens habe ich nirgends gearbeitet und nur von den Unterstützungen meiner Schwester gelebt.“[8]
Der Reichstreuhänder der Arbeit beantragte am 13. November 1941, also weitere zwei Wochen nach seiner Einvernahme, gemäß § 2 der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25.6.1938 (demzufolge zu Gefängnisstrafe verurteilt werden konnte, wer den Anweisungen des Reichstreuhänders der Arbeit zuwiderhandelte) Strafverfolgung. Die Begründung: „Er konnte für sein Verhalten keine rechtlich beachtbaren Gründe vorbringen. Da sich erwies, daß auch die ihm zuteil gewordenen Belehrungen und Verwarnungen von Seiten des Betriebsführers keine bessernde Wirkung zu erzielen vermochten, halte ich eine strenge Bestrafung für erforderlich. […] Mit Rücksicht darauf, daß die Einhaltung der Arbeitsdisziplin in den Betrieben nur durch eine sofortige Bestrafung der Vertragsbrüche gewährleistet ist, bitte ich, die Durchführung eines Schnellverfahrens und ein angemessenes Strafmaß zu beantragen. Die Verhängung von Freiheitsstrafen halte ich grundsätzlich für erforderlich.“[9]
Wieder zwei Wochen später, am 26. November 1941, stellte die Staatsanwaltschaft Strafantrag, den Bestimmungen gemäß „im vereinfachten beschleunigten Verfahren“. Karl Spies blieb der ersten Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1941 fern, erschien aber zur vertagten Hauptverhandlung am 20. Jänner 1942 und gab zu Protokoll: „Es ist richtig, daß ich der Arbeit ferngeblieben bin; ich hatte bei der Firma Aussenarbeit und zwar bei den Kabellegungen, da ich keine Schuhe hatte konnte ich bei der schlechten Witterung nicht arbeiten gehen. Ich hatte seinerzeit einen Bezugschein auf Arbeitsschuhe bekommen, doch hatte ich diese bei der Arbeit schon zerrissen. Während der Zeit des Fernbleibens von der Arbeit, lebte ich von Gelegenheitsarbeit als Kellner; bei dieser Arbeit konnte ich auch zerrissene Schuhe tragen. Ich habe nach der Vernehmung vor dem Reichstreuhänder die Arbeit nicht aufgenommen, weil ich mir dachte, daß ja die Anzeige auch dann an das Landgericht kommt wenn ich die Arbeit aufnehme.“[10]
Die Argumentation konnte den Richter nicht überzeugen. Ein Zeuge, der Betriebsobmann Josef Doleschal, widersprach die Behauptung, Spies habe wegen seiner Schuhe nicht arbeiten können. Spies wurde zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, sein Antrag auf Strafaufschub – er wolle erst seine Angelegenheiten in der Herberge in Ordnung bringen – abgelehnt. Im Urteil mokierte sich das Gericht besonders darüber, dass sich Spies als Kellner „eine bequemere Arbeit gesucht“[11] habe.
Spies wird am 20. Jänner 1942 in Strafhaft genommen und am 20. April 1942 aus dieser entlassen. Was er dann tut, ist nicht bekannt. Ein Jahr später, am 7. Mai 1943, wird er jedenfalls ins KZ Mauthausen deportiert und unter dem Kürzel „Arbeitszwang Reich“ („AZR“) als „Asozialer“ mit der Nummer 29166 registriert.[12] Am 25. Juni 1943 wird Spies in das Zweiglager Gusen überstellt, wo er am 24. August 1943 stirbt.
Der Fatalismus, der in Karl Spies‘ Worten vor Gericht deutlich zutage tritt – er habe die Arbeit nicht aufgenommen, weil das für das offensichtlich geplante Verfahren gegen ihn keinen Unterschied gemacht hätte –, zeugte von einer realistischen Einsicht in die Abläufe. Von allem Anfang an war klar, dass das Verfahren in Eile durchgeführt werden würde, und dass Spies seiner „gerechten Strafe“ zugeführt werden würde, wie sein Arbeitgeber gewünscht hatte. Renitentes Verhalten wurde seitens lokaler Behörden unter Beteiligung privater Unternehmer einfach „aus dem Weg geräumt“, indem es der Kriminalpolizei zugetragen wurde, die das abweichende Verhalten sühnte, in dem sie „Asoziale“ und „Kriminelle“ in „Vorbeugungshaft“ nahm und in die Konzentrationslager deportierte. Einerseits ging es darum, wie das Arbeitsamt festgestellt hatte, an Spies ein Exempel zu statuieren, durch seine Aburteilung sozusagen generalpräventiv die „Einhaltung der Arbeitsdisziplin“ zu gewährleisten, in anderen Worten die schweigende Mehrheit der Belegschaft durch drakonische Maßnahmen wie diese zu disziplinieren. Andererseits folgte seine Verhaftung und vor allem seine darauffolgende Deportation ins KZ Mauthausen aber keinem Zweck, sondern einem Selbstzweck: es ging in aller Offenheit darum, diejenigen „auszumerzen“, die ihre Mitgliedschaft in der „Volksgemeinschaft“ verwirkt hatten.[13]
Die Maßnahmen gegen angebliche „Asoziale“ gingen stets mit einer Ermächtigung örtlicher „moralischer Unternehmer“ einher, also von „Regeldurchsetzer[n] […], die mittels der Durchsetzung bereits bestehender Regeln die jeweiligen abweichenden Menschen schaffen, welche die Gesellschaft als Außenseiter ansieht“.[14] Tatsächlich darf der bürokratische Charakter der vielen Verhaftungsaktionen und der bis Kriegsende verhängten Vorbeugungshaft zur Korrektur justizieller Urteile nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorbeugungshaft seitens lokaler Behörden und privater Akteure „dezentral“ dazu benutzt wurde, renitente Elemente des Dorflebens und eben auch der Firmenbelegschaften verhaften zu lassen. Der Denunziation angeblich „Asozialer“ war Tür und Tor geöffnet. Die „gerechte Strafe“, der sie zugeführt werden sollten, meinte nichts anderes als ihre Ermordung.
Andreas Kranebitter
Forschungsstelle der KZ-Gedenkstätte Mauthausen
[1] Vgl. den Eintrag „Pokorny K & Co Männerherberge“ zur Quellenstraße 77 in Adolph Lehmann‘s allgemeiner Wohnungsanzeiger aus dem Jahr 1941 (https://www.digital.wienbibliothek.at/wbrobv/periodical/zoom/260759, Aufruf am 13. Jänner 2018).
[2] Wiener Stadt- und Landesarchiv (WStLA), Landesgericht für Strafsachen, A11 – Vr-Strafakten: 2648/41.
[3] Vgl. https://www.digital.wienbibliothek.at/wbrobv/periodical/pageview/259579, Aufruf am 13. Jänner 2018.
[4] Vgl. Reichsgesetzblatt (RGBl.) I (1940), Nr. 55, S. 552–555 (http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1940&page=597&size=45, Aufruf am 14. Jänner 2018).
[5] Schreiben der Bauunternehmung Guido u. Walter Gröger an den Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Ostmark, 15. Oktober 1941 (WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11 – Vr-Strafakten: 2648/41).
[6] Ebd.
[7] Zum Gesetzestext vgl. Gesetz vom 24. Mai 1885, „womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung zu Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten getroffen werden“, Reichsgesetzblatt (RGBl.) Nr. 89. Zum Hintergrund dieses Gesetzes vgl. Ilse Reiter: Ausgewiesen, abgeschoben. Eine Geschichte des Ausweisungsrechts in Österreich vom ausgehenden 18. bis ins 20. Jahrhundert (Frankfurt am Main 2000), S. 257–261. BGBl.
[8] Protokoll der Einvernahme Karl Spies beim Arbeitsamt Wien, Zl. 155/40, 30. Oktober 1941, WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11 – Vr-Strafakten: 2648/41.
[9] Strafantrag des Reichstreuhänders für Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Wien-Niederdonau an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wien, Rs 301/6588, 13. November 1941, WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11 – Vr-Strafakten: 2648/41.
[10] Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 1942, WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11 – Vr-Strafakten: 2648/41.
[11] Urteil vom 20. Jänner 1942, WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11 – Vr-Strafakten: 2648/41.
[12] Zugangsliste vom 7. Mai 1943, Archiv der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (AMM) Y/50/01/08/213.
[13] Vgl. dazu allgemein das Standardwerk von Wolfgang Ayaß: „Asoziale“ im Nationalsozialismus (Stuttgart 1995).
[14] Howard S. Becker: Außenseiter. Zur Soziologie abweichenden Verhaltens (Frankfurt am Mai 1982), S. 148. Vgl. auch Helga Cremer-Schäfer/Heinz Steinert: Straflust und Repression. Zur Kritik der populistischen Kriminologie (Münster 2013), S. 36.
Position im Raum

